Die Statuten
Die Statuten sind in der männlichen Form verfasst und gelten sinngemäss auch in der weiblichen Form.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Bezeichnung
Unter der Bezeichnung Swiss Cardiovascular Therapists (SCT) besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB als juristische Person.
Art. 2
Sitz
Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Arbeitsort des Präsidenten.
Art. 3
Neutralität
Swiss Cardiovascular Therapists ist eine politisch unabhängige und konfessionell neutrale Organisation.
Art. 4
Vorgehen und anzuwendende Mittel
Über die anzuwendenden Mittel und das Vorgehen beschliesst der Vorstand und, soweit es die Statuten erfordern, die Mitgliederversammlung.
II. Ziel und Zweck
Art. 5
Der Verein bezweckt:
1. Die Wahrung der Interessen und die Anerkennung des Stellenwertes der in der kardiovaskulären Prävention und Rehabilitation arbeitenden Therapeuten.
2. Die Standardisierung der Ausbildung sowie die Förderung und Organisation von Fort- und Weiterbildungen im Fachbereich.
3. Die Wahrung der berufspolitischen Interessen und Beeinflussung der Entwicklung des Berufsfeldes Bewegungs- und Sporttherapie in der Schweiz.
4. Die Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit anderen Interessensgemeinschaften.
III. Mitgliedschaft
Art. 6
Mitgliedschaft
Mitglieder von Swiss Cardiovascular Therapists können Physiotherapeuten, Sportlehrer, Sportwissenschaftler, Sporttherapeuten oder andere Personen werden, welche das Herztherapeuten Diplom SAKR oder CAS, das Diafit Diplom oder äquivalente im Ausland erworbene Diplome besitzen. Wer über kein solches Diplom verfügt, kann nur ausserordentliches Anmeldung Mitgliedschaft.
Art. 7
Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach erfolgter schriftlicher Anmeldung die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung.
Art. 8
Austritt
Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Austrittsbegehren sind dem Vorstand schriftlich
einzureichen und zu begründen.
Art. 9
Ausschluss
Der Ausschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit aller stimmenden Mitglieder an der ordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss
rekurrieren und von der Anrufung des Richters gemäss ZGB Art. 75 Gebrauch machen. Im Falle eines
Ausschlusses des Mitgliedes bleiben jedoch alle Verpflichtungen des Mitgliedes bis zum Ende des
Vereinsjahres bestehen, in welchem der Ausschluss erfolgt.
IV. Organisation
Art. 10
Organe:
Die Organe der Swiss Cardiovascular Therapists sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die
Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren).
Art.11
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten 6 Monaten des Jahres auf
Einladung des Vorstandes statt.
Art. 12
Traktanden
Die Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher zuzustellen.
Art. 13
Anträge
Anträge der Mitglieder zu Handen der ordentlichen Mitgliederversammlung, die nicht Geschäfte der
Traktandenliste betreffen, sind dem Präsidenten der Swiss Cardiovascular Therapists mindestens 14
Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 14
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen treten auf Beschluss des Vorstandes zusammen.
Ausserdem muss eine solche einberufen werden, wenn mindestens ¼ aller Mitglieder eine solche
verlangen.
Art. 15
Stimmrecht
Alle ordentlichen Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung das Stimmrecht.
Art. 16
Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag
und nach Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden. In wichtigen
Fragen kann der Vorstand entscheiden, dass auch eine vorgängige schriftliche Stimmabgabe zu Handen
der Mitgliederversammlung möglich ist. Die schriftliche Stimmabgabe muss eine Woche (Poststempel)
vor der Mitgliederversammlung an den Präsidenten gesendet werden.
Art. 17
Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b) Festsetzung des Jahresbeitrages und Genehmigung des Voranschlages
c) Wahl des Vorstandes auf Antrag der Mitglieder
d) Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
e) Bestimmung des Sekretariates und des Sekretärs
f) Wahl der Revisionsstelle
g) Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
h) Orientierung, Stellungnahme und Beschlussfassung über alle wichtigen Fragen, die sich aus den Aufgaben der Swiss Cardiovascular Therapists ergeben.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
j) Revision der Statuten
k) Beschlussfassung über die Auflösung der Swiss Cardiovascular Therapists
Art. 18
Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 und maximal 7 Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst.
Art. 19
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 20
Einberufung einer Vorstandssitzung
Diese werden auf Einladung des Präsidenten zu den Sitzungen einberufen. Wenn die Mehrheit des Vorstandes die Einberufung von Sitzungen verlangt, so ist dem Begehren stattzugeben.
Art. 21
Unterschriftsberechtigungen
Unterschriftsberechtigt sind zu zweien der Präsident und eine weitere Person aus dem Vorstand, im Verhinderungsfalle zwei andere Mitglieder des Vorstandes.
Art. 22
Amtsdauer
Die Amtsdauer für Mitglieder des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Diese sind nach Ablauf der Amtsperiode wieder wählbar.
Bei Rücktritten innerhalb der Amtsdauer bezeichnet der Vorstand eine Ersatzperson; deren Wahl ist durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu bestätigen. IV. Finanzielles
Art. 23
Finanzen, Beiträge
Die entstehenden Kosten für die Tätigkeit der Swiss Cardiovascular Therapists werden durch ordentliche und ausserordentliche Beiträge der Mitglieder sowie andere Einnahmen bestritten. Massgebend für die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist der Mitgliederbestand vom 31. Dezember des vorangegangenen Jahres.
Art. 24
Kompetenzsumme des Vorstandes
Der Vorstand verfügt über eine jährliche Kompetenzsumme, die im Budget aufzuführen ist.
Art. 25
Rechnungsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 26
Kontrollstelle
Als Kontrollstelle über die Rechnungsführung amtet die Revisionsstelle. Sie hat die Überprüfung der Jahresrechnung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag zu stellen. Mitglieder des Vorstandes können nicht als Revisoren gewählt werden. V. Statutenänderung und Auflösung
Art. 27
Statutenänderung, Beschluss und Antrag
Über die Änderung dieser Statuten beschliesst die ordentliche Mitgliederversammlung.
Anträge zur Statutenrevision können von allen Mitgliedern gestellt werden. Für die Annahme eines solchen Antrags ist die 2/3 Mehrheit notwendig.
Art. 28
Auflösung
Über die Auflösung der Swiss Cardiovascular Therapists entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung. Hierfür sind mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 29
Verbleibendes Vermögen
Die ordentliche Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, bestimmt mit einfachem Mehr das Verfahren der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens.
VI. Allgemeines
Art. 30
Vereinbarung mit dem SVGS
Swiss Cardiovascular Therapists vereinbart mit dem SVGS (Schweizerischer Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie) eine Zusammenarbeit.
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.
Zürich, den 20.9.2007
Der Präsident
Die Vizepräsidentin
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Bezeichnung
Unter der Bezeichnung Swiss Cardiovascular Therapists (SCT) besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB als juristische Person.
Art. 2
Sitz
Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Arbeitsort des Präsidenten.
Art. 3
Neutralität
Swiss Cardiovascular Therapists ist eine politisch unabhängige und konfessionell neutrale Organisation.
Art. 4
Vorgehen und anzuwendende Mittel
Über die anzuwendenden Mittel und das Vorgehen beschliesst der Vorstand und, soweit es die Statuten erfordern, die Mitgliederversammlung.
II. Ziel und Zweck
Art. 5
Der Verein bezweckt:
1. Die Wahrung der Interessen und die Anerkennung des Stellenwertes der in der kardiovaskulären Prävention und Rehabilitation arbeitenden Therapeuten.
2. Die Standardisierung der Ausbildung sowie die Förderung und Organisation von Fort- und Weiterbildungen im Fachbereich.
3. Die Wahrung der berufspolitischen Interessen und Beeinflussung der Entwicklung des Berufsfeldes Bewegungs- und Sporttherapie in der Schweiz.
4. Die Förderung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit anderen Interessensgemeinschaften.
III. Mitgliedschaft
Art. 6
Mitgliedschaft
Mitglieder von Swiss Cardiovascular Therapists können Physiotherapeuten, Sportlehrer, Sportwissenschaftler, Sporttherapeuten oder andere Personen werden, welche das Herztherapeuten Diplom SAKR oder CAS, das Diafit Diplom oder äquivalente im Ausland erworbene Diplome besitzen. Wer über kein solches Diplom verfügt, kann nur ausserordentliches Anmeldung Mitgliedschaft.
Art. 7
Aufnahme
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach erfolgter schriftlicher Anmeldung die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung.
Art. 8
Austritt
Der Austritt ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Austrittsbegehren sind dem Vorstand schriftlich
einzureichen und zu begründen.
Art. 9
Ausschluss
Der Ausschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit aller stimmenden Mitglieder an der ordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss
rekurrieren und von der Anrufung des Richters gemäss ZGB Art. 75 Gebrauch machen. Im Falle eines
Ausschlusses des Mitgliedes bleiben jedoch alle Verpflichtungen des Mitgliedes bis zum Ende des
Vereinsjahres bestehen, in welchem der Ausschluss erfolgt.
IV. Organisation
Art. 10
Organe:
Die Organe der Swiss Cardiovascular Therapists sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die
Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren).
Art.11
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten 6 Monaten des Jahres auf
Einladung des Vorstandes statt.
Art. 12
Traktanden
Die Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vorher zuzustellen.
Art. 13
Anträge
Anträge der Mitglieder zu Handen der ordentlichen Mitgliederversammlung, die nicht Geschäfte der
Traktandenliste betreffen, sind dem Präsidenten der Swiss Cardiovascular Therapists mindestens 14
Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 14
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen treten auf Beschluss des Vorstandes zusammen.
Ausserdem muss eine solche einberufen werden, wenn mindestens ¼ aller Mitglieder eine solche
verlangen.
Art. 15
Stimmrecht
Alle ordentlichen Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung das Stimmrecht.
Art. 16
Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag
und nach Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten geheim durchgeführt werden. In wichtigen
Fragen kann der Vorstand entscheiden, dass auch eine vorgängige schriftliche Stimmabgabe zu Handen
der Mitgliederversammlung möglich ist. Die schriftliche Stimmabgabe muss eine Woche (Poststempel)
vor der Mitgliederversammlung an den Präsidenten gesendet werden.
Art. 17
Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
a) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
b) Festsetzung des Jahresbeitrages und Genehmigung des Voranschlages
c) Wahl des Vorstandes auf Antrag der Mitglieder
d) Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
e) Bestimmung des Sekretariates und des Sekretärs
f) Wahl der Revisionsstelle
g) Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
h) Orientierung, Stellungnahme und Beschlussfassung über alle wichtigen Fragen, die sich aus den Aufgaben der Swiss Cardiovascular Therapists ergeben.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
j) Revision der Statuten
k) Beschlussfassung über die Auflösung der Swiss Cardiovascular Therapists
Art. 18
Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 und maximal 7 Mitgliedern zusammen und konstituiert sich selbst.
Art. 19
Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 20
Einberufung einer Vorstandssitzung
Diese werden auf Einladung des Präsidenten zu den Sitzungen einberufen. Wenn die Mehrheit des Vorstandes die Einberufung von Sitzungen verlangt, so ist dem Begehren stattzugeben.
Art. 21
Unterschriftsberechtigungen
Unterschriftsberechtigt sind zu zweien der Präsident und eine weitere Person aus dem Vorstand, im Verhinderungsfalle zwei andere Mitglieder des Vorstandes.
Art. 22
Amtsdauer
Die Amtsdauer für Mitglieder des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Diese sind nach Ablauf der Amtsperiode wieder wählbar.
Bei Rücktritten innerhalb der Amtsdauer bezeichnet der Vorstand eine Ersatzperson; deren Wahl ist durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu bestätigen. IV. Finanzielles
Art. 23
Finanzen, Beiträge
Die entstehenden Kosten für die Tätigkeit der Swiss Cardiovascular Therapists werden durch ordentliche und ausserordentliche Beiträge der Mitglieder sowie andere Einnahmen bestritten. Massgebend für die Festsetzung der Mitgliederbeiträge ist der Mitgliederbestand vom 31. Dezember des vorangegangenen Jahres.
Art. 24
Kompetenzsumme des Vorstandes
Der Vorstand verfügt über eine jährliche Kompetenzsumme, die im Budget aufzuführen ist.
Art. 25
Rechnungsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 26
Kontrollstelle
Als Kontrollstelle über die Rechnungsführung amtet die Revisionsstelle. Sie hat die Überprüfung der Jahresrechnung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag zu stellen. Mitglieder des Vorstandes können nicht als Revisoren gewählt werden. V. Statutenänderung und Auflösung
Art. 27
Statutenänderung, Beschluss und Antrag
Über die Änderung dieser Statuten beschliesst die ordentliche Mitgliederversammlung.
Anträge zur Statutenrevision können von allen Mitgliedern gestellt werden. Für die Annahme eines solchen Antrags ist die 2/3 Mehrheit notwendig.
Art. 28
Auflösung
Über die Auflösung der Swiss Cardiovascular Therapists entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung. Hierfür sind mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 29
Verbleibendes Vermögen
Die ordentliche Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschlossen hat, bestimmt mit einfachem Mehr das Verfahren der Liquidation und die Verwendung des Vereinsvermögens.
VI. Allgemeines
Art. 30
Vereinbarung mit dem SVGS
Swiss Cardiovascular Therapists vereinbart mit dem SVGS (Schweizerischer Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie) eine Zusammenarbeit.
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.
Zürich, den 20.9.2007
Der Präsident
Die Vizepräsidentin